Satzung des „Hamburg Institute for Advanced Study e.V. (HIAS)“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hamburg Institute for Advanced Study“, im Folgenden „HIAS“ genannt, und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in den Bereichen Geistes- und Sozialwissenschaften, Lebenswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und den Künsten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines in Hamburg ansässigen, interdisziplinär und international ausgerichteten Instituts, das in- und ausländische Gastwissenschaftler (fellows) zur Ausführung selbst gewählter Forschungsvorhaben nach Hamburg beruft. Während ihres Aufenthalts leistet das Institut finanzielle und administrative Unterstützung und fördert durch die Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen zu interdisziplinären Themen den Austausch und Wissenstransfer zwischen den fellows. Die fellows werden ihre Forschungsergebnisse im Rahmen vom Institut durchgeführte wissenschaftliche Veranstaltungen (z.B. in Form von Vorträgen oder Symposien) der interessierten Öffentlichkeit vorstellen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind
- Akademie der Wissenschaften in Hamburg
- Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg
- HafenCity Universität Hamburg
- Helmut-Schmidt-Universität – Universität der Bundeswehr Hamburg
- Hochschule für Bildende Künste Hamburg
- Hochschule für Musik und Theater Hamburg
- Technische Universität Hamburg
- Universität Hamburg
(2) Weitere Mitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder aufgenommen werden. Mitglieder des Vereins können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass von den Mitgliedern Beiträge erhoben werden. Diese müssen in einer Beitragsordnung festgelegt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein in anderer Weise schwer schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Präsidium und der Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt den jährlichen Wirtschaftsplan fest. Sie nimmt den Jahresbericht, die Jahresplanung und die Jahresrechnung des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der die Jahresrechnung prüft.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Vorstand (§ 6 Abs. 1 und 2), die Mitglieder des Präsidiums (§ 7 Abs. 1) und die Mitglieder des Beirates (§ 9 Abs.3).
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung er- folgt in Schriftform. Sie soll den Mitgliedern mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugegangen sein.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für jede Versammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzen- den und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer, die bzw. der die Verhandlungsniederschrift führt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder persönlich anwesend ist und insgesamt mindestens zwei Drittel der Stimmrechte vertreten sind. Mitglieder, die an der Teilnahme einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen führen. Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden. Dies gilt entsprechend für Wahlen.
(7) Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands und des Beirats eingeladen. Sie haben beratende Stimme.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von der Schriftführerin bzw. dem Schrift- führer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Versammlung zu übersenden ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus vier Vertretern aus dem Kreise der Mitgliedsinstitutionen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und der Generalsekretärin/dem Generalsekretär. Dabei wird ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag der Universität Hamburg und ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag der Akademie der Wissenschaften gewählt. Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins verantwortlich. Er bestimmt aus seinem Kreise einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Der Vorstand wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Abwahl kann nur durch die Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erfolgen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der Neugewählte sein Amt antritt.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus vier Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von höchster Reputation, die nach Möglichkeit die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche abbilden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium bestimmt aus seiner Reihe eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der das HIAS in wissenschaftlichen Angelegenheiten vertritt.
(2) Das Präsidium entscheidet – auch aufgrund von Empfehlungen aus dem Beirat – über die Berufung der „Fellows“ und das Programm des HIAS.
(3) Das Präsidium gibt Empfehlungen für den Betrieb des HIAS, die Angelegenheiten des Programms und die Fellows betreffen, an den Vorstand und die Generalsekretärin/den Generalsekretär.
§ 8 Generalsekretärin/Generalsekretär als besonderer Vertreter
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von einem besonderen Vertreter gem. § 30 BGB geleitet. Dies ist stets die Generalsekretärin/der Generalsekretär, die/der von der Mitgliederversammlung zugleich als Vorstandsmitglied und besonderer Vertreter bestimmt wird. Sie/Er stellt den Wirtschaftsplan auf und leitet diesen über den Vorstand an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung. Der besondere Vertreter führt die laufenden Geschäfte des HIAS im Rahmen der Vorgaben des Vorstands und des Präsidiums und ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten berechtigt. Sie/Er vertritt den Verein im Rahmen ihrer/seiner Aufgaben als besonderer Vertreter allein
(2) Die Generalsekretärin/Der Generalsekretär hat mit den Beschäftigten einer ihr/ihm zugeordneten Geschäftsstelle die Aufgabe, den Betrieb des HIAS zu gewährleisten, die „Fellows“ bei ihrem Aufenthalt zu unterstützen und sowohl den wissenschaftlichen Dienst als auch die Lösung alltäglicher Probleme zu gewährleisten.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand und das Präsidium in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des HIAS und empfiehlt dem Präsidium Fellows zur Berufung.
(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus internen und externen exzellenten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie weiteren außerwissenschaftlichen Persönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Präsidiums von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher.
(5) Die Sitzungen des Beirats werden von der Sprecherin/dem Sprecher in Abstimmung mit dem Vorstand und dem Präsidium mindestens zweimal jährlich einberufen. § 5 Absätze 3, 5, 6 und 7 gelten entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 10 Fellows
(1) An das HIAS werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze besonders qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berufen (Fellows). Sie sind nicht Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3.
(2) Bei der Berufung ist dem internationalen Charakter der Wissenschaft und Forschung Rechnung zu tragen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen älteren und jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wird angestrebt.
(3) Die Fellows sind in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am HIAS von Weisungen frei.
(4) Das HIAS stellt den Fellows nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und Räumlichkeiten, Arbeits- möglichkeiten und gegebenenfalls Wohnraum zur Verfügung. Ihnen kann aus Mitteln des HIAS eine Vergütung oder ein Ausgleich für die Kosten gezahlt werden, die ihnen durch ihren Aufenthalt am HIAS entstehen. Vereinbarungen hierüber werden mit dem Vorstand abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform.
§ 11 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung der Satzung und Satzungsänderungen im Vereinsregister erforderlichen oder vom Finanzamt geforderten oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.01.2019 beschlossen und tritt mit ihrer Aufnahme im Vereinsregister in Kraft.
11.09.2019